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   OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99   

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OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99 (https://dejure.org/2002,10218)
OVG Berlin, Entscheidung vom 16.04.2002 - 4 B 14.99 (https://dejure.org/2002,10218)
OVG Berlin, Entscheidung vom 16. April 2002 - 4 B 14.99 (https://dejure.org/2002,10218)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst haben (BVerwGE 52, 183 [188 f.]; 91, 200 [204]; ebenso OVG Münster, RiA 1974, 127 [128] und DÖD 1974, 257; vgl. auch Becker, RiA 1978, 61 [63 f.]; Krebs, VerwArch 70 [1979], 81 [87 f.]; Stelzer, PersV 1976, 169 [175 ff.]).

    Den - vom Berliner Landesgesetzgeber umgesetzten - Vorgaben des BRRG ist zu entnehmen, dass dieses Beamtenverhältnis ausschließlich der Ausbildung der Beamtenanwärter und dem Erlangen ihrer Befähigung für die Beamtenlaufbahn dient (vgl. BVerwG, ZBR 1977, 126 [127]; BVerwGE 52, 183 [188]).

    Aus dieser Zielrichtung folgt, dass der Dienstherr verpflichtet ist, dem Anwärter während des Vorbereitungsdienstes im Rahmen des Widerrufsbeamtenverhältnisses die entsprechende Ausbildung zu vermitteln, und der Anwärter seinerseits die Pflicht hat, sich dieser Ausbildung ernsthaft zu widmen (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]).

    Im Ergebnis käme eine Zahlungspflicht des Anwärters für allgemeine Ausbildungskosten einem mit § 2 Abs. 3 BBesG unvereinbaren aufgezwungenen Besoldungsverzicht (vgl. BVerwGE 52, 183 [190 f.]; zum aufgezwungenen Verzicht auch BVerwGE 82, 196 [203]; 110, 363 [368]) bzw. einer Kürzung der Anwärterbezüge gleich, für die dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlte.

    - Gegenteiliges ergibt sich nicht aus einer etwaigen bereichsspezifischen Unterscheidung zwischen allgemeinen Ausbildungskosten und Prüfungsgebühren, welche das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 52, 183 [186]) in Abgrenzung zu früherer Rechtsprechung (ZBR 1974, 267) vorgenommen hat; denn dieser Argumentation lag eine abweichende Fallgestaltung zu Grunde.

    Sie sind jedenfalls prinzipiell "Stationen" auf dem im öffentlichen Dienst schon angetretenen Berufsweg (vgl. BVerwGE 30, 172 [174 f.]), auch wenn sich im Zeitpunkt der Ausbildung noch nicht übersehen lässt, ob der Anwärter später wirklich Berufsbeamter werden und seine Arbeitskraft dauernd seinem Amt widmen wird (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]).

    Ob der Anwärter nach Erlangen der Befähigung Berufsbeamter bzw. -richter wird, ist im Zeitpunkt der Ausbildung wie auch sonst (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]) regelmäßig noch nicht absehbar.

  • BVerfG, 09.08.1978 - 2 BvR 831/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Nichtannahme einer Revision

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfGE 48, 40 [45]; 49, 148 [157]; 69, 1 [55]; 86, 288 [320]) ist eine Norm nur dann nichtig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Interpretation möglich ist.

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 49, 148 [157]; 69, 1 [55]; 95, 64 [93]; vgl. auch BVerwGE 110, 363 [368 ff.]).

    Dabei ist das Höchstmaß dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (BVerfGE 49, 148 [157]; 101, 312 [330]).

    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt, kann es nicht darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte (BVerfGE 49, 148 [157]; 69, 1 [55]).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfGE 48, 40 [45]; 49, 148 [157]; 69, 1 [55]; 86, 288 [320]) ist eine Norm nur dann nichtig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Interpretation möglich ist.

    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 49, 148 [157]; 69, 1 [55]; 95, 64 [93]; vgl. auch BVerwGE 110, 363 [368 ff.]).

    Im Interesse der Normerhaltung, das im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung verlangt, kann es nicht darauf ankommen, ob dem subjektiven Willen des Gesetzgebers eine weitergehende als die nach der Verfassung zulässige Auslegung des Gesetzes eher entsprochen hätte (BVerfGE 49, 148 [157]; 69, 1 [55]).

    Von Bedeutung ist lediglich, dass diese dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht zuwiderläuft (BVerfGE 69, 1 [55]).

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einen Anspruch auf unentgeltliche Ausbildung im Vorbereitungsdienst haben (BVerwGE 52, 183 [188 f.]; 91, 200 [204]; ebenso OVG Münster, RiA 1974, 127 [128] und DÖD 1974, 257; vgl. auch Becker, RiA 1978, 61 [63 f.]; Krebs, VerwArch 70 [1979], 81 [87 f.]; Stelzer, PersV 1976, 169 [175 ff.]).

    Eine Erstattung allgemeiner Ausbildungskosten kommt nur in den gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen (zur Rückforderung von Bezügen vgl. § 59 Abs. 5 BBesG und § 63 Abs. 2 BBesG i.V.m. §§ 3, 4 AnwSZV) in Betracht, die einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerwGE 91, 200 [201 f.]).

    Insoweit muss es bei der bundesgesetzlich grundsätzlich festgelegten finanziellen Lastenverteilung zwischen Dienstherrn und Beamten (vgl. BVerwGE 91, 200 [201 f.]) bleiben.

    Im Übrigen sieht das Bundesverwaltungsgericht die vorbezeichnete ältere Entscheidung insoweit als durch die neuere Rechtsprechung überholt an (BVerwGE 91, 200 [205]).

  • BVerwG, 29.08.1968 - II C 67.65

    Laufbahnprüfungen für den mittleren und den gehobenen Gemeindeverwaltungsdienst -

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Sie sind jedenfalls prinzipiell "Stationen" auf dem im öffentlichen Dienst schon angetretenen Berufsweg (vgl. BVerwGE 30, 172 [174 f.]), auch wenn sich im Zeitpunkt der Ausbildung noch nicht übersehen lässt, ob der Anwärter später wirklich Berufsbeamter werden und seine Arbeitskraft dauernd seinem Amt widmen wird (vgl. BVerwGE 52, 183 [188]).

    Der Relevanz des Grundsatzes der Unentgeltlichkeit der Ausbildung steht ebenso wenig entgegen, dass es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Klagen gegen Prüfungsentscheidungen in der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht um "Klagen aus dem Beamtenverhältnis" handelt (zu § 127 BRRG: BVerwG, DÖV 1961, 790 sowie BVerwGE 30, 172 [174] und 38, 105 [106]; zu § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO: BVerwGE 40, 205 [207 f.]).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht abgrenzend darauf abgestellt hat, dass ungünstige Ergebnisse bei Laufbahnprüfungen anders als bei der zweiten juristischen Staatsprüfung nicht das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bewirken (BVerwGE 30, 172 [174 f.]), sind diese Ausführungen durch die Rechtsentwicklung überholt.

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Sie vermittelt auch die Qualifikation für gesetzlich geregelte Berufe außerhalb des Staatsdienstes wie den des Rechtsanwalts (§ 4 BRAO) und des Notars (§ 5 BNotO) und gehört für andere juristische Tätigkeiten etwa in der freien Wirtschaft zur "abgeschlossenen Berufsausbildung" (vgl. BVerfGE 39, 334 [372 f.]).

    Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses könnten allein dazu führen, künftig von einer Übernahme in das Beamtenverhältnis abzusehen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 BRRG; siehe auch BVerfGE 39, 334 [372]; Lecheler, ZBR 2000, 325 ff.).

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (u.a. BVerfGE 48, 40 [45]; 49, 148 [157]; 69, 1 [55]; 86, 288 [320]) ist eine Norm nur dann nichtig, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Interpretation möglich ist.

    Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen ist, kann auf diese Weise ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, seiner prinzipiellen Zielsetzung treten würde (BVerfGE 86, 288 [320]; 95, 64 [93]; 98, 17 [45]; 101, 312 [329]).

  • BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98

    Versäumnisurteil

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Dabei ist das Höchstmaß dessen aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (BVerfGE 49, 148 [157]; 101, 312 [330]).

    Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen ist, kann auf diese Weise ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, seiner prinzipiellen Zielsetzung treten würde (BVerfGE 86, 288 [320]; 95, 64 [93]; 98, 17 [45]; 101, 312 [329]).

  • BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92

    Mietpreisbindung

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, so ist eine Auslegung geboten, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (BVerfGE 49, 148 [157]; 69, 1 [55]; 95, 64 [93]; vgl. auch BVerwGE 110, 363 [368 ff.]).

    Ein Normverständnis, das mit dem Wortlaut nicht in Einklang zu bringen ist, kann auf diese Weise ebenso wenig gewonnen werden wie ein solches, das in Widerspruch zu dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers, seiner prinzipiellen Zielsetzung treten würde (BVerfGE 86, 288 [320]; 95, 64 [93]; 98, 17 [45]; 101, 312 [329]).

  • BVerwG, 24.03.1999 - 8 C 27.97

    Keine Verwaltungsgebühr nach Rücknahme des atomrechtlichen Genehmigungsantrags

    Auszug aus OVG Berlin, 16.04.2002 - 4 B 14.99
    Der Verwaltungsakt ist in diesem Sinne "vollzogen", da der Kläger die festgesetzte Gebühr bezahlt hat (vgl. BVerwGE 108, 364 [368]; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage 2000, § 113 Rdnr. 92 m.w.N.).

    Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag ist jedenfalls mit Blick auf den vom Kläger zugleich geltend gemachten Prozesszinsenanspruch, der vom Erfolg der Leistungsklage abhängt (vgl. BVerwGE 108, 364 [369] m.w.N.), zu bejahen.

  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen -

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.1999 - 2 S 327/99

    Prüfungsgebühr für die Zweite juristische Staatsprüfung

  • BVerwG, 07.07.1961 - VII B 73.60

    Revisisbilität von Prüfungsentscheidungen der juristischen Staatsprüfung

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1680/93

    Sachenrechtsmoratorium

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 30.06.1972 - VII C 22.71

    Erhebung der Anfechtungsklage nach Bestehen der Wiederholungsprüfung -

  • VG Karlsruhe, 11.01.1999 - 7 K 3520/98
  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

  • BVerwG, 22.07.1999 - 2 C 14.98

    Klageänderung durch Erweiterung des sachlichen Streitstoffs; -, Sachdienlichkeit

  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

  • BVerwG, 06.07.1989 - 2 C 52.87

    Beamtenrecht - Teilzeitbeschäftigung - Mangelnde Wahlmöglichkeit

  • BVerfG, 07.10.1992 - 2 BvR 1318/92

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Kinderzuschlägen bei Anwärterbezügen

  • BVerwG, 30.04.1992 - 2 C 6.90

    Freizügigkeit - Referendarbezüge - Ausländer

  • BVerwG, 14.02.1984 - 6 C 46.83

    Feststellung des Dienstorts eines Gerichtsreferendars im Sinne des

  • BVerwG, 21.03.1974 - VI C 62.72

    Rechtsmittel

  • VGH Bayern, 03.09.2001 - 1 N 98.48

    Bauleitplanung: Nichtigkeit einer auf einem unwirksamen Bebauungsplan fußenden

    Aus diesem Grund hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hin auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurück (Beschluss vom 8.3.2000 - BVerwG 4 B 17.99).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.03.1999 - 4 B 14.99   

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https://dejure.org/1999,10796
BVerwG, 17.03.1999 - 4 B 14.99 (https://dejure.org/1999,10796)
BVerwG, Entscheidung vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 (https://dejure.org/1999,10796)
BVerwG, Entscheidung vom 17. März 1999 - 4 B 14.99 (https://dejure.org/1999,10796)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BauR 1999, 1279
  • ZfBR 1999, 358 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2007 - 3 S 1654/06

    Nachbarrechtsschutz; Blendwirkung durch glasierte Dachziegel; Lichtimmission;

    Dies folgt auch daraus, dass Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.03.1999 - 4 B 14.99 - ).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.2012 - 3 S 2658/10

    Nachbarschutz gegen von einer Videowerbeanlage ausgehende Lichtimmissionen

    Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 17.03.1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2014 - 1 LA 168/13

    Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude als Merkmal der Art der baulichen Nutzung;

    Maßgeblich hierfür sind der Grad der Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenbereiche, die Frage, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 17.3.1999 - 4 B 14.99), aber auch der Baugebietstyp und der in diesem zulässige Störgrad.

    - 4 B 14.99 -, juris-Rn. 8).

  • VG Neustadt, 12.12.2019 - 5 K 701/19

    Von einer Straßenlaterne in Grundstücksnähe gehen für einen Grundstückseigentümer

    Dies gilt auch deswegen, weil Lichtimmissionen oft gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 1999 - 4 B 14/99 -, BauR 1999, 1279; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 2012 - 3 S 2658/10 -, NVwZ-RR 2012, 636).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.07.2017 - 1 LA 12/17

    Rechtsschutz gegen Lichtemissionen einer Straßenlaterne

    Die Frage, ob und ggf. unter welchen Umständen Lichtimmissionen als erhebliche Belästigung i. S. d. § 3 Abs. 1 BImSchG anzusehen sind, ist im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der "Stärke" und des Charakters der Lichtimmissionen, der Gebietsart und der durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und -bedürftigkeit sowohl des Lichtemittenten als auch der betroffenen Grundstücke - einschließlich der Möglichkeit, selbst für Abhilfe (etwa durch Vorhänge etc.) zu sorgen - zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.03.1999, 4 B 14.99, BauR 1999, 1279).
  • VG Neustadt, 17.10.2012 - 4 K 481/12

    Blendwirkung eines das Sonnenlicht reflektierenden Ziegeldachs; Lichtimmission

    Denn sie können mit Hilfe der Markise vor ihrem Wintergarten und den Jalousien in den anderen betroffenen Räumen in der Zeit, in der sie die Lichtreflektionen als störend empfinden, ihre Räume vorübergehend abdunkeln, um vor der Blendwirkung der glänzenden Ziegel auf dem Norddach der Beigeladenen geschützt zu werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Juni 2010 - 1 A 10474/10.OVG - zur zumutbaren Selbsthilfe bei Lichteinwirkungen von einer Straßenlaterne; BVerwG, BauR 1999, 1279 zur Zumutbarkeit von Lichtimmissionen, die durch die Verglasung eines Wintergartens verursacht werden).

    Da Lichtimmissionen häufig gleichsam zwangsläufige Folge typischer Wohnformen sind und von daher auch akzeptiert werden (vgl. BVerwG, BauR 1999, 1279), kann ein Nachbar regelmäßig auch auf den Eigenschutz gegen Lichtimmissionen verwiesen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.12.1999 - 7a B 1699/99

    Abriegelungswirkung für Nachbargrundstücke durch eine genehmigte Anlage;

    vgl. zur Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen: BVerwG, Beschluß vom 17. März 1999 - 4 B 14.99 -, BauR 1999, 1279.
  • BVerwG, 30.10.2002 - 4 BN 45.02

    Pflicht zur Auslegung eines im Bebauungsplanverfahren eingeholten

    Es liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass das Maß der Schutzbedürftigkeit außer von der Vorbelastung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1976 - BVerwG 4 C 80.74 - BVerwGE 51, 15 ff.) auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (BVerwG, Beschluss vom 17. März 1999 - BVerwG 4 B 14.99 - BRS 62 Nr. 87).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.09.2002 - 3 M 89/01
    Diese Faktoren sind neben Art, Stärke und Dauer der Lichteinwirkung in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen, wobei es für die Frage der Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit von Lichteinwirkungen nicht nur auf die Lichtstärke, sondern entscheidend auf die durch den Lichtschein hervorgerufene Blendwirkung ankommt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17.03.1999 - 4 B 14/99 -, BauR 1999, 1279; auch Hansmann in Landmann/Rohmer, BImSchG, § 22 Rn. 13 d unter Bezugnahme auf Entscheidungen des OVG Münster vom 11.07.1997 - 21 A 1845/96 - und des OVG Lüneburg, Urteil vom 13.09.1993, NVwZ 1994, 713, 714).
  • VGH Bayern, 04.07.2023 - 1 CS 23.940

    Erfolgloser Eilantrag der Nachbarn gegen Mehrfamilienhaus

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigenschutz gegen Lichtimmissionen - anders als der Schutz vor Lärm oder Gerüchen - ohne Einbußen für die Wohnqualität durch herkömmliche Maßnahmen wie Vorhänge oder Jalousien innerhalb der Gebäude und Hecken oder Rankgerüsten in den Außenwohnbereichen bewerkstelligt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.1999 - 4 B 14.99 - BauR 1999, 1279).
  • VG Minden, 14.06.2016 - 1 K 1197/15

    Verpflichtung eines Hauseigentümers zur Beseitigung der von dem Dach seines

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Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - L 4 B 14/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,8251
LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - L 4 B 14/99 (https://dejure.org/2000,8251)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10.04.2000 - L 4 B 14/99 (https://dejure.org/2000,8251)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 10. April 2000 - L 4 B 14/99 (https://dejure.org/2000,8251)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de
  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Sonstige Angelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Gewährung eines Zuschlages im Rahmen der Zeugenentschädigung eines Sachverständigen; Kriterien für die Bemessung des Stundensatzes eines Sachverständigen im Rahmen der Zeugenentschädigung; Gutachten auf dem Gebiet des Schwerbehindertenrechts; Voraussetzungen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.03.1998 - 4 B 3.98

    Verwaltungsverfahrensrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - L 4 B 14/99
    Zur Ausfüllung des Begriffs des billigen Ermessens hat der erkennende Senat, der für derartige Beschwerdesachen in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW allein zuständig ist, im Rahmen der Entschädigung von Dolmetschern - s. § 17 Abs. 1 ZSEG - Richtlinien entwickelt (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10.09.1999, L 4 B 8/99 - zur Veröffentlichung in Breithaupt zusammen mit diesem Beschluss vorgesehen - und vom 02.12.1999, L 4 B 3/98).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.09.1999 - L 4 B 8/99

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - L 4 B 14/99
    Zur Ausfüllung des Begriffs des billigen Ermessens hat der erkennende Senat, der für derartige Beschwerdesachen in der Sozialgerichtsbarkeit des Landes NRW allein zuständig ist, im Rahmen der Entschädigung von Dolmetschern - s. § 17 Abs. 1 ZSEG - Richtlinien entwickelt (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10.09.1999, L 4 B 8/99 - zur Veröffentlichung in Breithaupt zusammen mit diesem Beschluss vorgesehen - und vom 02.12.1999, L 4 B 3/98).
  • LSG Brandenburg, 19.06.1998 - L 4 B 14/98

    Sozialhilfe ; Leistungen ; Beschwerde ; Einstweiliger Rechtsschutz

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - L 4 B 14/99
    Zur Ausfüllung dieses Rahmens nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschluss vom 24.02.1999, L 4 B 14/98) bei Gutachten, die innerhalb der weiten Skala möglicher Sachverständigentätigkeit durchschnittliche Fachkenntnisse erfordern und durchschnittliche Schwierigkeiten bereiten, eine mittlere Entschädigung als gerechtfertigt an.
  • SG Gelsenkirchen, 28.06.1999 - S 21 AR 6/99
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2000 - L 4 B 14/99
    Entgegen der weitverbreitenten Abrechnungspraxis (so weiter Brück aaO; s. dazu auch die Ausführungen im - hier angefochtenen - Beschluss des SG Gelsenkirchen vom 19.08.1999 und dessen Hinweis auf Erhebungen in dem Verfahren S 21 AR 6/99 bei der Provinzialversicherung, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft und der Allianz) könne jedoch nicht gefolgert werden, daß im Regelfall immer nur eine Liquidation mit den Schwellenwerten gerechtfertigt sei; der Arzt sei vielmehr rechtlich durch § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ - 1. Halbsatz - gehalten, auch die Regelspanne anzuwenden und insbesondere in einfach gelagerten Fällen sein Honorar im unteren Bereich des Gebührenrahmens zu halten.
  • LSG Thüringen, 27.01.2005 - L 6 SF 745/04

    Berechnung der Höhe der Entschädigung für Sachverständige im sozialgerichtlichen

    Für die teilweise vertretene Ansicht, die Erhöhungsmöglichkeit komme nur dann in Betracht, wenn ein unzumutbarer Einkommensverlust eintrete (so LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2000 - Az.: L 4 B 14/99 in: Breithaupt 2000, S. 519, 522 f.: bei einem Minderverdienst von mehr als 25 v.H.), ist dem Gesetz kein Anhalt zu entnehmen (so auch VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002, a.a.O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2002 - L 10 SB 48/99

    Zur Vergütung von Gutachten in sozialgerichtlichen Verfahren

    Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG NRW (Beschlüsse vom 10.04.2000 - L 4 B 14/99 - vom 31.07.2000 - L 4 B 8/00 -, vom 19.01.2001 - L 4 B 10/00 -) rechtfertigt eine Sachverständigenleistung, die normale Fachkenntnisse voraussetzt und keine wesentlichen Schwierigkeiten enthält, auch keinen besonderen technischen Aufwand verlangt und auch nicht unter schwierigen Umständen bearbeitet werden muss, keine über den Durchschnitt des Entschädigungsrahmens hinausgehende Entschädigung, so dass 75,- DM pro Stunde angemessen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2002 - 14 S 702/01

    Sachverständigenentschädigung - Stundensatz - Höchstsatz

    Hieraus wird gefolgert, dass der höchstmögliche Zuschlag nur dann gewährt werden kann, wenn der Sachverständige seine Einnahmen zu einem weit überwiegenden Teil als gerichtlicher Sachverständiger erzielt und deshalb meistens nach den niedrigeren Sätzen des ZSEG entschädigt wird (vgl. hierzu u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.09.1986 - 1 Ws 222/86 -, JurBüro 1988, Sp. 247 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 22.10.1987 - Ws 432/87 -, JurBüro 1988, Sp. 122 ; OLG Celle, Beschluss vom 04.01.1991 - 3 WS 331/90 -, NdsRpfl 1991, 59; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.09.1994 - 10 W 103/94 -, BauR 1995, 139; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.05.1999 - 5 WF 71/88 -, OLGR Karlsruhe/Stuttgart 2000, 62 ; im Grundsatz auch KG, Beschluss vom 24.02.1994 - 1 W 6425/93 -, KGR Berlin 1994, 82; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, Kommentar, 21. Aufl. 2000, § 3 Randnr. 46.8; Dück, JurBüro 1992, 140 m.w.N.); auch sei ein Abschlag von 25 % auf die übliche Vergütung immer zumutbar (vgl. z.B. LSG NRW, Beschluss vom 10.04.2000 - L 4 B 14/99 -, Breith. 2000, 519 ; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.10.1987 - 5 W 125/87 -, Rpfleger 1988, 165 ).
  • LSG Thüringen, 10.01.2005 - L 6 SF 979/04

    Festsetzung der Entschädigung für ein mittelschwieriges Gutachten; Bemessung des

    Für die teilweise vertretene Ansicht, die Erhöhungsmöglichkeit komme nur dann in Betracht, wenn ein unzumutbarer Einkommensverlust eintrete (so LSG Nordrhein-Westfalen vom 10. April 2000 - Az.: L 4 B 14/99 in: Breithaupt 2000, S. 519, 522 f.: bei einem Minderverdienst von mehr als 25 v.H.), ist dem Gesetz kein Anhalt zu entnehmen (so auch VGH Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2002, a.a.O.).
  • LSG Thüringen, 17.02.2004 - L 6 SF 757/03

    Höhe des Honorars für ein gerichtliches orthopädisch-traumatologisches

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2000 - L 4 B 8/00

    Sonstige Angelegenheiten

    Zur Ausfüllung dieses Rahmens nimmt der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24.02.1999, L 4 B 14/98, und vom 10.04.2000, L 4 B 14/99, Breithaupt 2000, 519 ff) bei Gutachten, die innerhalb der weiten Skala möglicher Sachverständigentätigkeit durchschnittliche Fachkenntnisse erfordern und durchschnittliche Schwierigkeiten bereiten, eine mittlere Entschädigung als gerechtfertigt an.
  • LSG Sachsen, 10.01.2001 - L 5 RJ 138/98

    Anspruch auf Sachverständigenentschädigung; Ersatz der auf die Entschädigung

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